Einbrecher an Haustüre

Einbruch mit Smartlock an der Tür: Das sagen die Versicherer

Für Schäden, die bei einem Einbruchdiebstahl entstehen, kommt normalerweise die Hausrat-Versicherung auf. Sie ersetzt den Wert gestohlener Gegenstände und trägt Reparaturkosten. Aber gilt das auch, wenn ein sogenanntes Smartlock an der Tür installiert war? Nuki sagt ja. Der Hersteller des gleichnamigen Schlossantriebs erklärt auf der Webseite, sein Produkt ändere nichts an der Sicherheitsklasse der Tür und damit am Versicherungsschutz (LINK).

Das stimmt im Prinzip, stellt dem Nutzer aber keinen Freifahrtschein aus. Ich habe in den vergangenen Wochen ein gutes Dutzend Versicherungsunternehmen angeschrieben und nachgefragt. Von Axa über Allianz und Huk-Coburg bis zur R&V waren alle bekannten Namen dabei. Womit ich nicht gerechnet hatte: dass es keine eindeutige Aussage gibt – zumindest nicht von allen.

Nuki Smartlock montiert an einer Tür.
Ein Smartlock sitzt innen auf dem Profilzylinder und dreht den Schlüssel im Schloss. Bild: Nuki
Die Branche ist beim Thema uneins

Manche Unternehmen haben leider gar nicht reagiert. Auch auf Nachfrage hin konnte ich zum Beispiel von der Allianz oder der Alten Leipziger keine Aussage bekommen. Andere wie die Gothaer verweisen auf die VdS Schadenverhütung GmbH, ein Institut der Versicherungsbranche, das Schlösser und Alarmsysteme zertifiziert. Dort erklärte man sich nicht für zuständig, weil Smartlocks zum Nachrüsten wie Danalock, Nuki oder Tedee kein VdS-Zertifikat haben. Immerhin weiß ich nun, dass eine 14-Seitige Richtlinie für die „Fernsteuerung von Sicherungseinrichtungen“ existiert (LINK). Sie hilft in diesem Fall aber auch nicht weiter.

Etwa die Hälfte der Versicherer hat geantwortet, wofür ich mich an dieser Stelle nochmals bedanken möchte. Die Auskünfte geben ein differenziertes Bild ab als ich erwartet hätte. Offenbar sind die elektronischen Schlossantriebe auch fünf Jahre nach Einführung der ersten Modelle noch so neu, dass sich keine einheitliche Risikobewertung in der Branche durchsetzen konnte.

Unterschiede in den Versicherungsbedingungen

Kunden der Axa müssen sich wenig Gedanken machen: „Grundsätzlich besteht in unserer Hausrat-Versicherung keine konkrete Sicherheitsanforderung“, erklärt die deutsche Pressestelle des französischen Konzerns. Soll heißen: „Es spielt keine Rolle, ob eine Haus- oder Wohneingangstüre durch ein herkömmliches Schloss oder eine Smarthome-Sicherung geschützt ist.“ Die Huk-Coburg kommt zur selben Auffassung: „Für den Versicherungsschutz ist die Schlossart, und ob sie von außen erkennbar ist, unerheblich.“

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Arag merkt an: „Grundsätzlich genießt auch ein Versicherungsnehmer mit einer digitalen Schließanlage Versicherungsschutz, soweit die Schlösser und Schließzylinder die vertraglich vereinbarten Sicherheitsstandards erfüllen. Wer einen Antrieb mit eigenem Schließmechanismus nutzt, muss also unter Umständen darauf achten, dass der Zylinder die nötige Sicherheitsklasse besitzt.

Tedee-Antrieb, Bridge und Schließzylinder im Set.
Smartlock von Tede: Antrieb, Bridge und Schließzylinder im Set (v.l.n.r.). Bild: Hersteller

Mehr Einschränkungen macht CosmosDirekt, ein Tochterunternehmen der Generali-Gruppe. „Nach unseren geltenden Bedingungen zur Hausrat-Versicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn außen eine PIN-Tastatur oder ähnliches angebracht ist. Hierbei handelt es sich nach Definition der Bedingungen nicht um die Verwendung eines Schlüssels im klassischen Sinn“. Ein Nuki-Keypad neben der Tür kann also schon heikel werden. Ins gleiche Horn stößt das Zertifizierungsunternehmen VdS: „Wenn eine Sicherheitslücke bereits dadurch entsteht, dass ein Täter sieht, welches Schloss installiert ist, stimmt etwas nicht.“ heißt es von dort.

Hacker-Angriffe muss man nachweisen können

Ob die bloße Anwesenheit von Funk schon eine Sicherheitslücke darstellt, darüber lässt sich streiten. Smartlock-Hersteller, die viel Aufwand in die Verschlüsselung ihrer Systeme stecken, würden widersprechen. Allerdings muss man wissen: Kommt es zu einem Einbruch, liegt die Beweislast beim Versicherungsnehmer. Er muss nachweisen, dass Unbefugte eingedrungen sind.

Im Normalfall – mit einem traditionellen Schloss – gelingt das über Aufbruchspuren an Türen oder Fenstern. Und in der Regel werden sich Einbrecher nicht die Mühe machen, ein Funksignal zu hacken, wenn sie mechanisch viel schneller und leichter Zutritt erlangen. Dann gelten Aussagen wie die erweiterte Einbruchdiebstahldefinition für mechatronische Schlösser von Ergo. Sinngemäß: Der Sachverhalt und das Spurenbild müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl schließen lassen.

Doch was, wenn es keine äußerlichen Spuren gibt? Unternehmen wie Huk-Coburg zahlen theretisch trotzdem: „Unter Einbruchdiebstahl fällt auch das Eindringen mittels falscher Schlüssel. Dazu gehören etwa das Kopieren von Datensätzen bei elektrischen Schließzylindern, das Abfangen und Kopieren eines Funksignals bei Fernbedienungen und das Duplizieren von Fingerabdrücken bei einem biometrischen Zugangssystem.“ Nicht abgedeckt ist hingehen die Öffnung per Sprachbefehl, wenn jemand von außen zum Beispiel Alexa ruft. Oder wenn Täter den Zifferncode der Tastatur ausspähen.

Smartlocks dokumentieren in einem Protokoll, wer zu welcher Zeit die Tür öffnet. Bild: Danalock
Im Zweifelsfall lieber nachfragen

Das Beispiel zeigt: In einem Versicherungsfall ohne mechanische Einbruchspuren kann die Beweisführung schwierig werden. Zwar zeichnen viele Smartlocks, Sprachassistenten und Smarthome-Systeme ein Protokoll auf. Ob dieses vom Versicherer als beweiskräftig und manipulationssicher anerkannt wird, lässt sich pauschal aber nicht sagen. Immerhin liefert es zusätzliche Anhaltspunkte, die es ohne smarte Technik nicht gäbe. Videoaufnahmen einer Überwachungskamera können als weitere Beweismittel dienen.

Fazit meiner Befragung: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich beim Hausratversicherer erkundigen, welche Einschränkungen eventuell für Smartlocks gelten. Eine allgemein gültige Aussage ist derzeit kaum zu treffen. Vielleicht irgendwann, wenn die Branche sich zu einer generellen Einschätzung durchgerungen hat. Doch dazu müsste es erst einmal allgemein gültige Kriterien geben. Aktuell bewertet jede Versicherung das Risiko individuell.

Aufmacherfoto: iStock